Der Aufsichtsrat richtet einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) i.S.d. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG ein, der sich insbesondere mit
Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance sowie auch mit der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des internen
Revisionssystems, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den
Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte
sollen vom Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung mit dem Vorstand erörtert werden, soweit nicht diese Erörterung durch
den Aufsichtsrat erfolgt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von
Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen. Er sollte unabhängig und kein ehemaliges Vorstandsmitglied
der Gesellschaft sein, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren endete.
Der Prüfungsausschuss besteht aus je drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer.