Directors' Dealings - Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte
Gemäß § 15a WpHG sind Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen
von Emittenten verpflichtet, Erwerbe und Veräußerungen u.a. von Aktien oder
anderen Wertpapieren des Emittenten diesem sowie der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen. Mit Inkrafttreten des
Anlegerschutzverbesserungsgesetzes am 30. Oktober 2004 ist der unter diese
Regelung fallende Personenkreis erweitert worden um sonstige Personen, die
regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen
unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind.
Sodann ist der Emittent
verpflichtet, eine solche Mitteilung unverzüglich zu veröffentlichen.
Derzeit liegen keine aktuellen Mitteilungen nach § 15a WpHG (Directors' Dealings) vor.
Details zu den Meldepflichten finden Sie im Gesetzestext. Mitteilungen nach § 15a WpHG (Directors' Dealings)




